{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-88_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1003&type=1563347022&cHash=fbefde63a592170eaaae48a84f855442", "Checksum": "3e949b9a69ab01750b74ee4ab970a2d1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:48", "Num": ["RDRM.2022.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:48", "Checksum": "7ef457891cdc6b977179fff9da12695c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.02.2024 RDRM.2022.88\nRegeste:\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten kamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei ausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des alleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen Sohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt abgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem anderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie dem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden Betreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch die Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der ältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – aufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie in der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und sich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben lediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr ganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in diesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des Kindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.88\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 06.11.2025\nEntscheiddatum: 08.02.2024\n\nSJD RDRM.2022.88\nMigrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 47\nAbs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Die beiden Söhne des Rekurrenten\nkamen in der Schweiz zur Welt und besassen eine\nNiederlassungsbewilligung. Nachdem sie mit ihrer Mutter in die Türkei\nausreisten, erloschen die Niederlassungsbewilligungen. Als Inhaber des\nalleinigen Sorgerechts ersuchte der Rekurrent für den 3- und 5-jährigen\nSohn je um Familiennachzug, wobei das Gesuch des älteren Sohnes nicht\ninnert der gesetzlichen Nachzugsfrist erfolgte und durch das Migrationsamt\nabgewiesen wurde. Aufgrund der Wiederverheiratung der Mutter mit einem\nanderen Mann, des bereits gestellten Visumsantrags für Deutschland sowie\ndem aus dem Schreiben der Mutter hervorgehenden fehlenden\nBetreuungswillen ihrerseits kann die bisherige Betreuung der Kinder durch\ndie Mutter nicht mehr dauerhaft als gewährleistet angesehen werden. Der\nältere Sohn des Rekurrenten lebte – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung –\naufgrund seines noch sehr jungen Alters fast gleich lang in der Schweiz wie\nin der Türkei. Er wird seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren und\nsich voraussichtlich gut integrieren können. Die beiden Brüder haben\nlediglich einen zweijährigen Altersunterschied und haben bis anhin ihr\nganzes Leben zusammen verbracht. Die Trennung der Geschwister wäre in\ndiesen jungen Jahren und in vorliegender Konstellation nicht im Sinne des\nKindeswohls. In der Gesamtschau liegen wichtige familiäre Gründe vor, die\nausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen\nvermögen. Teilweise Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten\nwurde.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.88/RDGS.2022.324\n\nEntscheid vom 8. Februar 2024\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch lic.iur. Fethiye Yalcin, Stampfenbachstrasse 142, 8006\nZürich\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen(Verfügung vom 22. November 2022)\n\nBetreff Familiennachzugsgesuch für B.___\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geb. ___ 1984, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am\n24. November 2008 im Rahmen des Familiennachzuges seiner\ndamaligen Ehefrau C.___, geb. ___ 1982, ebenfalls Staatsangehörige\nder Türkei, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung\nzum Verbleib bei seiner damaligen Ehegattin. Am 28. November 2013\nwurde A.___ die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist\nzuletzt bis 23. November 2023 verlängert wurde. Die Ehe wurde am\n20. Januar 2015 kinderlos geschieden.\n\nAm 27. Juli 2015 heirateten in der Türkei A.___ und\nD.___ (neu E.___), geb. ___ 1995, ebenfalls Staatsangehörige der\nTürkei. Am 3. Januar 2016 reiste D.___ im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder: B.___, geb. ___\n2016, und F.___, geb. ___ 2018, beide Staatsangehörige der Türkei.\nBeide kamen in der Schweiz zur Welt und erhielten wie ihr Vater eine\nNiederlassungsbewilligung.\n\nD.___ und die beiden gemeinsamen Kinder reisten per 30. November 2018 in die Türkei aus. Sowohl ihre Bewilligung als auch die\nBewilligung der Kinder erloschen aufgrund des Auslandsaufenthaltes\nvon mehr als sechs Monaten.\n\nDie Ehe von A.___ und D.___ wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2020 des Familiengerichtes in Z.___, Türkei, geschieden. Das\nSorgerecht wurde A.___ zugesprochen und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt.\n\nB.\nAm 28. Juni 2021 stellte A.___ ein Gesuch um\nFamiliennachzug für seine beiden Kinder, B.___ und F.___ (Vorakten\nA.___ [nachfolgend Vorakten Z.Y.] S. 216 ff.).\n\n"}