5. Der Gemeinderat Z.___ erachtet die Neusignalisation als grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch als unzureichend. Konkrete Massnahmen, die von den Anträgen der Rekurrentin abweichen oder darüber hinaus gehen, beantragt er nicht. Somit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Gemeinderats.