Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auch der bestehende Rad- und Fussweg nicht vollumfänglich in Einklang mit der Richtlinie 4 des TBA steht. Wäre die Richtlinie 4, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, umzusetzen, so müsste der bestehende Rad- und Fussweg, in Ermangelung von verhältnismässigen Alternativen (vgl. dazu insbesondere Erwägung 4.d), wohl ersatzlos aufgehoben werden, was im Rahmen des vorliegenden Rekurses jedoch weder zur Debatte steht, noch der Absicht der Rekurrentin entsprechen dürfte. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass sich die Neusignalisation des Rad- und Fusswegs als zweckmässig erweisen würde, womit der Rekurs abzuweisen wäre.