2.5.1), sondern bei der Erstellung von neuen Verkehrswegen als Orientierungshilfe dienen sollen. Doch selbst bei der Planung von neuen Verkehrswegen ist nicht strikt anhand der jeweils einschlägigen Richtlinie vorzugehen, sondern es ist stets der Einzelfall massgebend, wobei den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Würde sich die 10/12 Vorinstanz ungeachtet der konkreten, individuellen Situation vor Ort und somit ausschliesslich an der Richtlinie orientieren, so könnte ein entsprechendes Vorgehen ggf. gar eine (rechtswidrige) Ermessensunterschreitung darstellen.