g) Soweit die Rekurrentin vorbringt, dass die Verkehrsanordnung der Richtlinie 4 des TBA diametral widerspreche, so ist festzuhalten, dass es sich dabei – wie auch bei den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) – um Richtlinien mit Richtwerten handelt, die für die Behörden nicht rechtsverbindlich sind (VerwGE B 2019/215 vom 25. März 2021 Erw. 2.5.1), sondern bei der Erstellung von neuen Verkehrswegen als Orientierungshilfe dienen sollen.