f) Sodann erweist sich die Verkehrsanordnung auch als zumutbar, zumal, wie bereits in Erwägung 2.d dargelegt, der Benutzungsanspruch der Fahrradfahrenden nicht beschnitten wird und sie auch auf dem bestehenden Rad- und Fussweg verpflichtet sind, auf die vortrittsberechtigten zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen und nötigenfalls anzuhalten. Somit würde sich die angefochtene Verkehrsanordnung als recht- und verhältnismässig erweisen, wenn auf den Rekurs einzutreten wäre.