Abgesehen davon würde sich bei Erstellung von zwei Radstreifen das Risiko für Velofahrende erhöhen, da sie beim Ortsein sowie -ausgang die Fahrbahn queren müssten. Entsprechend kann die von der Rekurrentin bevorzugte Lösung auch nicht als besser geeignet angesehen werden. Andere, mildere Massnahmen werden von der Rekurrentin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die vorgesehene Neusignalisation als erforderlich.