Eine richtlinienkonforme Erstellung von zwei Radstreifen würde somit erhebliche bauliche Massnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu Richtlinie 2, S. 11 f.), wobei offenbleiben kann, ob dafür nicht sogar eine Verbreiterung der rund sieben Meter breiten Fahrbahn (geoportal.ch) – wiederum verbunden mit den entsprechenden Kosten – erforderlich wäre. Die von der Rekurrentin verlangte Erstellung eines komplett neuen Verkehrsregimes samt baulichen Massnahmen stellt somit freilich keine mildere Massnahme dar. Abgesehen davon würde sich bei Erstellung von zwei Radstreifen das Risiko für Velofahrende erhöhen, da sie beim Ortsein sowie -ausgang die Fahrbahn queren müssten.