ebenso TBA R 2016.4, Radverkehr, RRV 02, Radstreifen [nachfolgend Richtlinie 2], Grundsätze auf S. 4). Da es sich beim bestehenden Weg um einen sogenannten Zweirichtungsradweg handelt, wäre daher auch die Errichtung eines zweiten Radstreifens auf der anderen Fahrbahnseite erforderlich. Eine richtlinienkonforme Erstellung von zwei Radstreifen würde somit erhebliche bauliche Massnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu Richtlinie 2, S. 11 f.), wobei offenbleiben kann, ob dafür nicht sogar eine Verbreiterung der rund sieben Meter breiten Fahrbahn (geoportal.ch) – wiederum verbunden mit den entsprechenden Kosten – erforderlich wäre.