d) Wie bereits in Erwägung 2.c sowie d dargelegt, wird mit der Neusignalisation die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, verglichen mit dem aktuell bestehenden Zustand, erhöht. Mit Blick auf die genannten Unfälle (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt Bst. D) kann im massgeblichen Zeitraum von drei Jahren (vgl. VSS-Norm 641 724, S. 5) nicht von einem grossen Sicherheitsdefizit ausgegangen werden, weshalb 9/12 die Neusignalisation als geeignete Massnahme anzusehen ist, um dem festgestellten Sicherheitsdefizit zu begegnen.