c) Die strittige Verkehrsanordnung wurde aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung erlassen und verfolgt den Zweck die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, insbesondere von Schulkindern, im Vergleich zur vorbestehenden Situation zu erhöhen. Dass eine Massnahme zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer im Grundsatz erforderlich ist, ist folglich unbestritten und entspricht der Stossrichtung der Rekurrentin.