b) Eine staatliche Handlung ist dann geeignet, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck verwirklicht werden kann. Verlangt wird somit, dass die streitigen Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbei zielen. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist hingegen als erfüllt zu erachten, wenn zwischen mehreren gleich geeigneten Massnahmen diejenige ergriffen wird, die milder ist bzw. weniger schwer in das betroffene Grundrecht eingreift.