4. a) Dass die Vorinstanz zum Erlass der genannten Verkehrsanordnung zuständig ist, wird nicht bestritten und bietet daher keinen Anlass zu Bemerkungen. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein gewisses Sicherheitsdefizit besteht, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG die für die Sicherheit erforderlichen Verkehrsanordnungen zu erlassen. Strittig ist hingegen, ob die Verkehrsanordnung innerorts rechtmässig und angemessen ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig, d.h. mit Blick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und zumutbar ist.