3. a) Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Rekurrentin zur Rekurserhebung bezüglich des Begehrens um Aufhebung der Verkehrsanordnung legitimiert wäre und somit auf den Rekurs eingetreten werden müsste, so wäre der Rekurs, wie nachfolgend dargelegt wird, abzuweisen.