Umgekehrt bedeutet dies, dass bei einem Verzicht auf die geplanten Massnahmen oder bei Gutheissung des Rekurses die von der Rekurrentin vorrangig vertretenen zu Fuss Gehenden schlechter gestellt wären, als mit der Neusignalisation und somit vorliegend kein Nachteil materieller oder ideeller Natur abgewendet werden kann. Daher ist die Rekurrentin durch die angefochtene Verkehrsanordnung materiell nicht beschwert oder zumindest nicht erheblich im Sinne von Erwägung 1.e und verfügt dadurch auch nicht über ein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.