c) Ein Vergleich zwischen dem Ist- und dem Soll-Zustand ergibt, dass die beiden Regelungen bezüglich Rechten und Pflichten der beiden Benutzergruppen fast deckungsgleich sind bzw. sich die Neusignalisation (leicht) zugunsten der zu Fuss Gehenden auswirkt. Denn durch die Neusignalisation wird gegenüber den Fahrradfahrenden verdeutlicht, dass es sich beim entsprechenden Abschnitt grundsätzlich um einen Fussweg handelt, zu Fuss Gehende vortrittsberechtigt sind und dieser Fussweg gewissermassen bloss ausnahmsweise auch von den Fahrradfahrenden (mit-)genutzt werden darf.