64 Abs. 6 SSV). Im Übrigen gilt, dass Fahrradfahrende auf diesem Fussweg auf die vortrittsberechtigten zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und, wo es die Sicherheit erfordert, diese zu warnen haben. Die Fahrradfahrenden haben ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie nötigenfalls rechtzeitig anhalten können (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV und Richtlinie 4, S. 10). Sie sind nicht verpflichtet, das Trottoir bzw. den Fussweg zu benutzen (Art. 33 Abs. 1 SSV e contrario und Richtline 4, S. 4).