b) Mit der beabsichtigten Massnahme sollen die Markierungen entfernt und innerorts mit dem Signal 2.61 «Fussweg» versehen werden. Das Signal «Fussweg» soll gestützt auf Art. 64 Abs. 5 SSV mit der Zusatztafel «Fahrrad», Signal 5.31, ergänzt werden. Damit ist es Lenkenden von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, gestattet, den Fussweg zu benutzen. Dasselbe gilt auch für Lenkende der übrigen Motorfahrräder und E-Bikes, sofern deren Motor abgestellt ist (Art. 64 Abs. 6 SSV).