33 Abs. 1 SSV). Radfahrende haben auf diesem Rad- und Fussweg auf die vortrittsberechtigten zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und, wo es die Sicherheit erfordert, diese zu warnen. Die Fahrradfahrenden haben ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie nötigenfalls rechtzeitig anhalten können (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV und Richtlinie 4, S. 10). Damit entspricht die aktuell geltende Regelung bzw. die Bodenmarkierung dem Signal 2.63.1 «Gemeinsamer Rad-und Fussweg» (vgl. dazu Richtlinie 4, S. 6).