6/12 a) Bislang ist der bestehende (Zweirichtungs-)Rad- und Fussweg lediglich, jedoch entsprechend Art. 74a Abs. 6 SVV, durch Bodenmarkierungen (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) gekennzeichnet, wobei den beiden Benutzergruppen keine separaten Verkehrsflächen zugeordnet wurden. Das Trottoir steht somit grundsätzlich beiden Benutzergruppen zur Verfügung, bzw. verpflichtet beide zur Nutzung desselben (vgl. Art. 33 Abs. 1 SSV).