h) Einzelpersonen sind insbesondere unter den in Erwägung 1.e genannten Voraussetzungen rekursberechtigt. Vorliegend ist die Rekurrentin, welche die Verkehrsanordnung vornehmlich innerorts als unzweckmässig und rechtswidrig erachtet, materiell nicht mehr als höchstens geringfügig beschwert und verfügt somit nicht über ein schutzwürdiges Interesse, was nachfolgend zu zeigen sein wird. 2.