der Schweiz», womit vorliegend von einer sogenannt «egoistischen Verbandsbeschwerde» bzw. einem egoistischen Verbandsrekurs auszugehen ist. Der egoistische Verbandsrekurs ist dann zulässig, wenn der Verband bzw. der Verein als juristische Person organisiert ist, wenn er nach den statutarischen Aufgaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und dem Streitgegenstand besteht und wenn eine grosse Zahl von Mitgliedern betroffen ist, die selbst legitimiert wären einen entsprechenden Rekurs einzureichen (G. Geisser / T. Zogg, a.a.O., N 31 zu Art. 45 VRP sowie R. Kiener / B. Rütsche / M. Kuhn, a.a.O., Rz. 1454 f.).