Verschiedene Personen, insbesondere B.___, haben im Namen der Elternschaft eine Neusignalisation des Rad- und Fusswegs, in der Art wie sie die Vorinstanz schliesslich auch verfügte, verlangt. Vorliegend erhob der A.___, als Verein Rekurs im Namen der Elternschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint die formelle Beschwer grundsätzlich fraglich. Da der A.___, als solcher aber nicht in das Vorverfahren involviert war, ist vom Erfordernis der formellen Beschwerde abzusehen.