b) Angefochten ist eine Verkehrsanordnung der Kantonspolizei, genauer eine Neusignalisation des genannten Rad- und Fusswegs. Soweit die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die Erstellung eines Gesamtkonzepts betreffend Nutzungskonflikte zwischen drei Wanderwegen (8.006, 8.064 und 8.030), dem Schulweg, der kantonalen Veloroute T.___ und dem Radweg auf der Y.___strasse Nr. 20 sowie die behindertengerechte Umgestaltung von Bushaltestellen entlang des