nach derer sie u.a. auf die zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und ggf. anzuhalten hätten (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV), halten würden (act. 13). G. Die Vorinstanz sowie der Gemeinderat Z.___ verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen, insbesondere der Rekurrentin, wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen