Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April 2023 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Behauptungen enthalten würden, im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände entsprechend der Richtlinie 4 gerade keine Ausnahme zulässig sei und eine Verkehrsanordnung nicht dazu diene, die billigste, sondern die sicherste Lösung zu suchen. Die neue Signalisation innerorts bringe nichts, da sich die Velolenkenden insbesondere auf dem abfallenden Streckenabschnitt nicht an die Signalisation,