Ohnehin würde die Richtlinie 4 auch Ausnahmen und Abweichungen zulassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Unfallauswertung, im massgebenden Zeitraum von drei Jahren, im betreffenden Strassenabschnitt lediglich drei Verkehrsunfälle ereignet hätten, an denen auch Radfahrende beteiligt gewesen seien. Bei einem Unfall habe es sich um einen Selbstunfall gehandelt, zwei weitere Vorfälle hätten sich aufgrund der Unachtsamkeit von abbiegenden Motorfahrzeuglenkenden ergeben. Zusammengefasst werde mit der beabsichtigten Signalisierung den Sicherheitsdefiziten angemessen begegnet, womit die Verkehrsanordnung verhältnismässig sei (act. 10). E.