In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Richtlinie 4 nicht eingehalten werde, hält die Vorinstanz fest, dass der Rad- und Fussweg und die baulichen Randbedingungen bereits erheblich länger als die im Jahr 2016 veröffentliche Richtlinie 4 bestünden. Eine Anpassung in der Führung des Langsamverkehrs, so wie sie von der Rekurrentin angedacht sei, würde erhebliche bauliche Massnahmen nach sich ziehen, die in einer Gesamtbetrachtung nicht verhältnismässig wären. Ohnehin würde die Richtlinie 4 auch Ausnahmen und Abweichungen zulassen.