Somit würden die Bestimmungen nach Art. 33 Abs. 4 SSV zur Anwendung gelangen, wodurch den Sicherheitsdefiziten zweck- und verhältnismässig begegnet werden könne. Bei der geringen Frequenz auf dem Rad- und Fussweg sei die vorliegende (Trottoir-)Breite von drei Metern ausreichend. In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Richtlinie 4 nicht eingehalten werde, hält die Vorinstanz fest, dass der Rad- und Fussweg und die baulichen Randbedingungen bereits erheblich länger als die im Jahr 2016 veröffentliche Richtlinie 4 bestünden.