So seien auf dem Trottoir keine Markierungen für zu Fuss Gehende angebracht – und könnten auch nicht angebracht werden – weshalb diesbezüglich ein Ungleichgewicht zwischen den Benutzergruppen bestehe. Nach der Neubeurteilung, die unter Einbezug des Strasseninspektorats U.___ erfolgt sei, sei entschieden worden, dass die Bodenmarkierungen entfernt und stattdessen der Rad- und Fussweg mit den Signalen «Fussweg» (2.61) (vgl. dazu Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SR 741.21; abgekürzt SSV]) mit Zusatz «Piktogramm Fahrrad gestattet» (5.31) gekennzeichnet werden soll. Somit würden die Bestimmungen nach Art.