{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:49", "Checksum": "a8aef93b3b337a985ff376e7dec989f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\ne) Dass Massnahmen erforderlich sind, um die festgestellten Sicherheitsdefizite zu beheben, wird von der Rekurrentin nicht in Frage\ngestellt. Sie beantragt jedoch, dass innerorts auf der Fahrbahn ein\nRadstreifen erstellt werden soll. Dazu müssten entsprechende Aufgänge und Abfahrten vom Trottoir erstellt werden. Radstreifen werden,\nanders als Radwege, grundsätzlich beidseitig, d.h. richtungsgetrennt\nangelegt (TBA R 2016.4, Radverkehr, RRV 01, Grundsätze der Radverkehrsplanung [Richtlinie 1], Formen der Radverkehrsführung auf\nS. 6; ebenso TBA R 2016.4, Radverkehr, RRV 02, Radstreifen [nachfolgend Richtlinie 2], Grundsätze auf S. 4). Da es sich beim bestehenden Weg um einen sogenannten Zweirichtungsradweg handelt, wäre\ndaher auch die Errichtung eines zweiten Radstreifens auf der anderen\nFahrbahnseite erforderlich. Eine richtlinienkonforme Erstellung von\nzwei Radstreifen würde somit erhebliche bauliche Massnahmen nach\nsich ziehen (vgl. dazu Richtlinie 2, S. 11 f.), wobei offenbleiben kann,\nob dafür nicht sogar eine Verbreiterung der rund sieben Meter breiten\nFahrbahn (geoportal.ch) – wiederum verbunden mit den entsprechenden Kosten – erforderlich wäre. Die von der Rekurrentin verlangte Erstellung eines komplett neuen Verkehrsregimes samt baulichen Massnahmen stellt somit freilich keine mildere Massnahme dar. Abgesehen davon würde sich bei Erstellung von zwei Radstreifen das Risiko\nfür Velofahrende erhöhen, da sie beim Ortsein sowie -ausgang die\nFahrbahn queren müssten. Entsprechend kann die von der Rekurrentin bevorzugte Lösung auch nicht als besser geeignet angesehen werden. Andere, mildere Massnahmen werden von der Rekurrentin nicht\nvorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die\nvorgesehene Neusignalisation als erforderlich.\n\nf) Sodann erweist sich die Verkehrsanordnung auch als zumutbar, zumal, wie bereits in Erwägung 2.d dargelegt, der Benutzungsanspruch der Fahrradfahrenden nicht beschnitten wird und sie auch auf\ndem bestehenden Rad- und Fussweg verpflichtet sind, auf die vortrittsberechtigten zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen und nötigenfalls anzuhalten. Somit würde sich die angefochtene Verkehrsanordnung als recht- und\nverhältnismässig erweisen, wenn auf den Rekurs einzutreten wäre.\n\ng) Soweit die Rekurrentin vorbringt, dass die Verkehrsanordnung\nder Richtlinie 4 des TBA diametral widerspreche, so ist festzuhalten,\ndass es sich dabei – wie auch bei den Normen des Schweizerischen\nVerbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) – um\nRichtlinien mit Richtwerten handelt, die für die Behörden nicht rechtsverbindlich sind (VerwGE B 2019/215 vom 25. März 2021 Erw. 2.5.1),\nsondern bei der Erstellung von neuen Verkehrswegen als Orientierungshilfe dienen sollen. Doch selbst bei der Planung von neuen Verkehrswegen ist nicht strikt anhand der jeweils einschlägigen Richtlinie\nvorzugehen, sondern es ist stets der Einzelfall massgebend, wobei\nden jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Würde sich die\n\n10/12\nVorinstanz ungeachtet der konkreten, individuellen Situation vor Ort\nund somit ausschliesslich an der Richtlinie orientieren, so könnte ein\nentsprechendes Vorgehen ggf. gar eine (rechtswidrige) Ermessensunterschreitung darstellen.\n\nh) Im vorliegenden Fall wurde kein neuer Radweg erstellt, sondern lediglich der bestehende Rad- und Fussweg neu signalisiert,\nweshalb den Richtlinien nicht dieselbe Bedeutung zukommt, wie bei\neiner erstmaligen Planung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass\nauch der bestehende Rad- und Fussweg nicht vollumfänglich in Einklang mit der Richtlinie 4 des TBA steht. Wäre die Richtlinie 4, ohne\nRücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, umzusetzen, so müsste\nder bestehende Rad- und Fussweg, in Ermangelung von verhältnismässigen Alternativen (vgl. dazu insbesondere Erwägung 4.d), wohl\nersatzlos aufgehoben werden, was im Rahmen des vorliegenden Rekurses jedoch weder zur Debatte steht, noch der Absicht der Rekurrentin entsprechen dürfte. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass sich die Neusignalisation des Rad- und Fusswegs als zweckmässig erweisen würde, womit der Rekurs abzuweisen wäre.\n\n5. Der Gemeinderat Z.___ erachtet die Neusignalisation als\ngrundsätzlich nachvollziehbar, jedoch als unzureichend. Konkrete\nMassnahmen, die von den Anträgen der Rekurrentin abweichen oder\ndarüber hinaus gehen, beantragt er nicht. Somit kann auf die obigen\nErwägungen verwiesen werden und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Gemeinderats.\n\n"}