{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. 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Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\nc) Verkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig\nmit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der\nsich gegenüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien\nins pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde fällt, der insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Dabei liegt es in\nder Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden Behörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der\nRechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt, wenn die verfügende Behörde\nvon unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder notwendige Differen-\n\n8/12\nzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits VerwGE B 2008/115\nund 121 vom 19. Februar 2009 Erw. 2).\n\n4.\na) Dass die Vorinstanz zum Erlass der genannten Verkehrsanordnung zuständig ist, wird nicht bestritten und bietet daher keinen Anlass\nzu Bemerkungen. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein gewisses Sicherheitsdefizit besteht, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, gestützt\nauf Art. 3 Abs. 4 SVG die für die Sicherheit erforderlichen Verkehrsanordnungen zu erlassen. Strittig ist hingegen, ob die Verkehrsanordnung innerorts rechtmässig und angemessen ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig, d.h. mit Blick auf\nden verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und zumutbar ist.\n\nb) Eine staatliche Handlung ist dann geeignet, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck verwirklicht werden kann. Verlangt\nwird somit, dass die streitigen Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich\ndaran vorbei zielen. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist hingegen als\nerfüllt zu erachten, wenn zwischen mehreren gleich geeigneten Massnahmen diejenige ergriffen wird, die milder ist bzw. weniger schwer\nin das betroffene Grundrecht eingreift. Mit anderen Worten darf die\nstaatliche Handlung, mit der ein Eingriff in ein Grundrecht einhergeht,\nnicht über das hinausgehen, was in sachlicher, räumlicher, zeitlicher\nund personeller Hinsicht zur Erreichung des Zwecks unerlässlich ist.\nSchliesslich muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall bewähren, was unter dem Begriff der Zumutbarkeit oder der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zusammengefasst wird. Dazu sind die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff\ngegen die entgegenstehenden, spezifischen Interessen der Grundrechtsträgerinnen und –träger abzuwägen (BGE 144 II 16 E. 2.2 und\n144 I 126 E. 8.1; R. J. Schweizer, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014,\nN 38 ff. zu Art. 36 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]).\n\nc) Die strittige Verkehrsanordnung wurde aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung erlassen und verfolgt den Zweck die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, insbesondere von Schulkindern, im Vergleich zur vorbestehenden Situation zu erhöhen. Dass eine Massnahme zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer im Grundsatz erforderlich ist, ist folglich unbestritten und entspricht der Stossrichtung der Rekurrentin.\n\nd) Wie bereits in Erwägung 2.c sowie d dargelegt, wird mit der\nNeusignalisation die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, verglichen mit\ndem aktuell bestehenden Zustand, erhöht. Mit Blick auf die genannten\nUnfälle (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt Bst. D) kann im massgeblichen Zeitraum von drei Jahren (vgl. VSS-Norm 641 724, S. 5) nicht\nvon einem grossen Sicherheitsdefizit ausgegangen werden, weshalb\n\n9/12\ndie Neusignalisation als geeignete Massnahme anzusehen ist, um\ndem festgestellten Sicherheitsdefizit zu begegnen.\n\n"}