{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:49", "Checksum": "a8aef93b3b337a985ff376e7dec989f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\nb) Mit der beabsichtigten Massnahme sollen die Markierungen\nentfernt und innerorts mit dem Signal 2.61 «Fussweg» versehen werden. Das Signal «Fussweg» soll gestützt auf Art. 64 Abs. 5 SSV mit\nder Zusatztafel «Fahrrad», Signal 5.31, ergänzt werden. Damit ist es\nLenkenden von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, gestattet, den Fussweg\nzu benutzen. Dasselbe gilt auch für Lenkende der übrigen Motorfahrräder und E-Bikes, sofern deren Motor abgestellt ist (Art. 64 Abs. 6\nSSV). Im Übrigen gilt, dass Fahrradfahrende auf diesem Fussweg auf\ndie vortrittsberechtigten zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen und,\nwo es die Sicherheit erfordert, diese zu warnen haben. Die Fahrradfahrenden haben ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie nötigenfalls rechtzeitig anhalten können (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV und Richtlinie\n4, S. 10). Sie sind nicht verpflichtet, das Trottoir bzw. den Fussweg zu\nbenutzen (Art. 33 Abs. 1 SSV e contrario und Richtline 4, S. 4).\n\nc) Ein Vergleich zwischen dem Ist- und dem Soll-Zustand ergibt,\ndass die beiden Regelungen bezüglich Rechten und Pflichten der beiden Benutzergruppen fast deckungsgleich sind bzw. sich die Neusignalisation (leicht) zugunsten der zu Fuss Gehenden auswirkt. Denn\ndurch die Neusignalisation wird gegenüber den Fahrradfahrenden verdeutlicht, dass es sich beim entsprechenden Abschnitt grundsätzlich\num einen Fussweg handelt, zu Fuss Gehende vortrittsberechtigt sind\nund dieser Fussweg gewissermassen bloss ausnahmsweise auch von\nden Fahrradfahrenden (mit-)genutzt werden darf. Somit entsteht für\nFahrradfahrende auch nicht mehr der Eindruck, es handle sich um einen Radweg, auf dem die zu Fuss Gehenden lediglich geduldet seien.\nSchliesslich werden die Fahrradfahrenden, anders als bei der bestehenden Regelung, nicht mehr verpflichtet, das Trottoir zu benutzen,\nsondern es steht ihnen frei, gegebenenfalls die Fahrbahn in Anspruch\nzu nehmen.\n\nd) Im Ergebnis werden mit der Neusignalisation die Rechte der zu\nFuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden\n\n7/12\nin tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei\neinem Verzicht auf die geplanten Massnahmen oder bei Gutheissung\ndes Rekurses die von der Rekurrentin vorrangig vertretenen zu Fuss\nGehenden schlechter gestellt wären, als mit der Neusignalisation und\nsomit vorliegend kein Nachteil materieller oder ideeller Natur abgewendet werden kann. Daher ist die Rekurrentin durch die angefochtene Verkehrsanordnung materiell nicht beschwert oder zumindest\nnicht erheblich im Sinne von Erwägung 1.e und verfügt dadurch auch\nnicht über ein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Rekurs nicht\neinzutreten ist.\n\n3.\na) Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Rekurrentin zur Rekurserhebung bezüglich des Begehrens um Aufhebung\nder Verkehrsanordnung legitimiert wäre und somit auf den Rekurs eingetreten werden müsste, so wäre der Rekurs, wie nachfolgend dargelegt wird, abzuweisen.\n\nb) Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen zur Regelung\ndes Verkehrs können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des\nVerkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können\ninsbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dabei können\nall jene Massnahmen getroffen werden, die im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die\nnach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2017/114 vom 4. September 2018 Erw. 2.1 mit\nHinweisen).\n\n"}