{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:49", "Checksum": "a8aef93b3b337a985ff376e7dec989f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\n 5/12\nbei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen 2009, S. 510). Als unerhebliche\nNachteile im Bereich von Verkehrsanordnungen gelten bspw. eine um\nwenige Sekunden verlängerte Reisezeit infolge einer örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf eher kürzeren Strecken wie auch eine\nleichte Umverteilung von Verkehrsströmen (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012,\nS. 207). Im Übrigen ist die Rechtmittelbefugnis – und damit zwangsläufig auch ein Rechtsschutzinteresse – durch die rechtsuchende Person darzutun (G. Geisser / T. Zogg, a.a.O., N 3 zu Art. 45 VRP). Enthält ein Rekurs mehrere Rechtsbegehren, so ist die Rechtsmittebefugnis für jedes Begehren gesondert zu prüfen (U.P. Cavelti / T. Vögeli,\na.a.O., Rz. 385).\n\nf) Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine Sektion des im\nHandelsregister eingetragenen Vereins «A.___ der Schweiz», womit\nvorliegend von einer sogenannt «egoistischen Verbandsbeschwerde»\nbzw. einem egoistischen Verbandsrekurs auszugehen ist. Der egoistische Verbandsrekurs ist dann zulässig, wenn der Verband bzw. der\nVerein als juristische Person organisiert ist, wenn er nach den statutarischen Aufgaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt,\nwenn ein enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und dem\nStreitgegenstand besteht und wenn eine grosse Zahl von Mitgliedern\nbetroffen ist, die selbst legitimiert wären einen entsprechenden Rekurs\neinzureichen (G. Geisser / T. Zogg, a.a.O., N 31 zu Art. 45 VRP sowie\nR. Kiener / B. Rütsche / M. Kuhn, a.a.O., Rz. 1454 f.).\n\ng) Die Voraussetzungen, dass die Rekurrentin als juristische Person organisiert sein muss und es zu ihren statutarischen Aufgaben gehört, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren, ist ohne Weiteres erstellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Obschon\nder Rekurs «im Namen der Anwohner und Eltern von Schulkindern in\nW.___» erhoben wurde, ist zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Personengruppe, zumindest in\neiner grossen Zahl, um Vereinsmitglieder handelt. Dass zwischen dem\nVereinszweck, der unter anderem darin besteht, für eine «optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer» zu sorgen (zefix.ch), und der angefochtenen Neusignalisation ein enger Zusammenhang besteht, ist ebenfalls ohne Weiteres\nerstellt. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Mitglieder selbst legitimiert\nwären einen entsprechenden Rekurs einzureichen.\n\nh) Einzelpersonen sind insbesondere unter den in Erwägung 1.e\ngenannten Voraussetzungen rekursberechtigt. Vorliegend ist die Rekurrentin, welche die Verkehrsanordnung vornehmlich innerorts als\nunzweckmässig und rechtswidrig erachtet, materiell nicht mehr als\nhöchstens geringfügig beschwert und verfügt somit nicht über ein\nschutzwürdiges Interesse, was nachfolgend zu zeigen sein wird.\n\n2.\n\n6/12\na) Bislang ist der bestehende (Zweirichtungs-)Rad- und Fussweg\nlediglich, jedoch entsprechend Art. 74a Abs. 6 SVV, durch Bodenmarkierungen (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) gekennzeichnet, wobei den beiden Benutzergruppen keine separaten Verkehrsflächen zugeordnet wurden. Das Trottoir steht somit grundsätzlich beiden Benutzergruppen zur Verfügung, bzw. verpflichtet beide\nzur Nutzung desselben (vgl. Art. 33 Abs. 1 SSV). Radfahrende haben\nauf diesem Rad- und Fussweg auf die vortrittsberechtigten zu Fuss\nGehenden Rücksicht zu nehmen und, wo es die Sicherheit erfordert,\ndiese zu warnen. Die Fahrradfahrenden haben ihre Geschwindigkeit\nso zu wählen, dass sie nötigenfalls rechtzeitig anhalten können (vgl.\nArt. 33 Abs. 4 SSV und Richtlinie 4, S. 10). Damit entspricht die aktuell\ngeltende Regelung bzw. die Bodenmarkierung dem Signal 2.63.1\n«Gemeinsamer Rad-und Fussweg» (vgl. dazu Richtlinie 4, S. 6).\n\n"}