{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:49", "Checksum": "a8aef93b3b337a985ff376e7dec989f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\n1.\na) Die Behörde prüft vom Amtes wegen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann (G. Geisser / T. Zogg, Praxiskommentar zum\nVRP, Zürich / St. Gallen 2020, N 3 zu Art. 45 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] sowie U.P. Cavelti / T. Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2.\nAufl., St. Gallen 2003, Rz. 385 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit des\nSicherheits- und Justizdepartementes ist gegeben (Art. 43bis VRP\ni.V.m. Art. 26 Bst. f des Geschäftsreglements der Regierung und der\nStaatskanzlei [sGS 141.3]) und die Frist - und Formerfordernisse sind\nerfüllt (Art 47 und 48 VRP).\n\nb) Angefochten ist eine Verkehrsanordnung der Kantonspolizei,\ngenauer eine Neusignalisation des genannten Rad- und Fusswegs.\nSoweit die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die Erstellung eines\nGesamtkonzepts betreffend Nutzungskonflikte zwischen drei Wanderwegen (8.006, 8.064 und 8.030), dem Schulweg, der kantonalen Veloroute T.___ und dem Radweg auf der Y.___strasse Nr. 20 sowie die\nbehindertengerechte Umgestaltung von Bushaltestellen entlang des\n\n4/12\nRad- und Fusswegs anbegehrt, bewegt sie sich mit ihren Vorbringen\nausserhalb des eigentlichen Streitgegenstands, weshalb darauf – ungeachtet der weiteren, nachfolgend noch zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen – nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Bushaltestelle\nPost in W.___ bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie die Rekurrentin\nin ihrer Replik zutreffend ausführt – eine Umgestaltung bereits in Planung ist.\n\nc) Die Rekursbefugnis setzt – analog zu den bundesrechtlichen\nBestimmungen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; abgekürzt VwVG) sowie Art. 89 Abs.\n1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) – eine formelle und materielle Beschwer voraus (G. Geisser / T. Zogg, a.a.O., N 3 zu Art. 45 VRP).\n\nd) Die rechtsuchende Person ist dann formell beschwert, wenn\nsie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren\nAnträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Von diesem\nErfordernis ist abzusehen, wenn die Person keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte bzw. durch den angefochtenen Hoheitsakt erstmals beschwert ist (G. Geisser / T. Zogg, a.a.O., N 6 f. zu Art. 45 VRP mit\nHinweisen; R. Kiener / B. Rütsche / M. Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich / St.Gallen 2021, Rz. 1428). Verschiedene Personen, insbesondere B.___, haben im Namen der Elternschaft eine\nNeusignalisation des Rad- und Fusswegs, in der Art wie sie die Vorinstanz schliesslich auch verfügte, verlangt. Vorliegend erhob der\nA.___, als Verein Rekurs im Namen der Elternschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint die formelle Beschwer grundsätzlich fraglich. Da\nder A.___, als solcher aber nicht in das Vorverfahren involviert war, ist\nvom Erfordernis der formellen Beschwerde abzusehen.\n\ne) Materiell beschwert und damit zur Erhebung des Rekurses berechtigt ist, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder\ndes Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45\nAbs. 1 VRP). Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher\nals auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im\npraktischen Nutzen beziehungsweise in handfesten Belangen, den ein\nerfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile (VerwGE B 2022/114 vom\n21. November 2022 Erw. 2.2). Insofern muss die tatsächliche oder\nrechtliche Situation der rechtsuchenden Person durch den Ausgang\ndes Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden\nkönnen. Überdies ist erforderlich, dass die abzuwendenden Nachteile\neine nicht unbedeutende Schwere aufweisen, d.h. die rechtsuchende\nPerson (besonders) stark, intensiv oder erheblich nachteilig betroffen\nmachen. Dementsprechend sind bloss geringfügige Beeinträchtigungen oder Nachteile nicht ausreichend um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen (R. Kiener / B. Rütsche / M. Kuhn, a.a.O., Rz.\n1434 f.; R. Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation\n\n"}