{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. 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Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\n 2/12\nRad- und Fussweg zu begegnen. Im Weiteren beantragt die Rekurrentin diverse zusätzliche Massnahmen wie die Erstellung eines Gesamtkonzepts um Nutzungskonflikte zwischen drei Wanderwegen, dem\nSchulweg, der kantonalen Veloroute T.___ und dem Radweg auf der\nY.___strasse Nr. 20 zu lösen, die Vornahme von dem Bundesgesetz\nüber die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3; abgekürzt BehiG) entsprechenden Anpassungen\nbei Bushaltestellen entlang des Radwegs, sowie Trottoirüberfahrten\nund weitere bauliche Massnahmen wie die Erstellung eines Radstreifen innerorts samt entsprechender Aufgänge und Abfahrten (act. 1).\n\nD.\nDie Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2023\naus, dass der betreffende Rad- und Fussweg seit Jahren bestehe. Aufgrund des Antrags von B.___ sei der genannte Streckenabschnitt\nüberprüft worden. Dabei seien Sicherheitsdefizite festgestellt worden.\nSo seien auf dem Trottoir keine Markierungen für zu Fuss Gehende\nangebracht – und könnten auch nicht angebracht werden – weshalb\ndiesbezüglich ein Ungleichgewicht zwischen den Benutzergruppen\nbestehe. Nach der Neubeurteilung, die unter Einbezug des Strasseninspektorats U.___ erfolgt sei, sei entschieden worden, dass die\nBodenmarkierungen entfernt und stattdessen der Rad- und Fussweg\nmit den Signalen «Fussweg» (2.61) (vgl. dazu Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SR 741.21; abgekürzt SSV]) mit Zusatz «Piktogramm Fahrrad gestattet» (5.31) gekennzeichnet werden soll. Somit\nwürden die Bestimmungen nach Art. 33 Abs. 4 SSV zur Anwendung\ngelangen, wodurch den Sicherheitsdefiziten zweck- und verhältnismässig begegnet werden könne. Bei der geringen Frequenz auf dem\nRad- und Fussweg sei die vorliegende (Trottoir-)Breite von drei Metern\nausreichend. In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, dass die\nRichtlinie 4 nicht eingehalten werde, hält die Vorinstanz fest, dass der\nRad- und Fussweg und die baulichen Randbedingungen bereits erheblich länger als die im Jahr 2016 veröffentliche Richtlinie 4 bestünden. Eine Anpassung in der Führung des Langsamverkehrs, so wie\nsie von der Rekurrentin angedacht sei, würde erhebliche bauliche\nMassnahmen nach sich ziehen, die in einer Gesamtbetrachtung nicht\nverhältnismässig wären. Ohnehin würde die Richtlinie 4 auch Ausnahmen und Abweichungen zulassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Unfallauswertung, im massgebenden Zeitraum\nvon drei Jahren, im betreffenden Strassenabschnitt lediglich drei Verkehrsunfälle ereignet hätten, an denen auch Radfahrende beteiligt gewesen seien. Bei einem Unfall habe es sich um einen Selbstunfall gehandelt, zwei weitere Vorfälle hätten sich aufgrund der Unachtsamkeit\nvon abbiegenden Motorfahrzeuglenkenden ergeben. Zusammengefasst werde mit der beabsichtigten Signalisierung den Sicherheitsdefiziten angemessen begegnet, womit die Verkehrsanordnung verhältnismässig sei (act. 10).\n\nE.\n\n3/12\nDer Gemeinderat Z.___ beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März\n2023 sinngemäss – ein expliziter Antrag kann dem Schreiben nicht\nentnommen werden – die Aufhebung der Verkehrsanordnung. Er teilte\nzusammengefasst mit, dass die verfügte Signalisation zwar nachvollziehbar, alleine aber unzureichend sei, um die erhöhte Unfallgefahr zu\nentschärfen. Eine umfassende Überprüfung der Situation sowie und\neine getrennte Führung des Radverkehrs seien erforderlich (act. 11).\n\nF.\nIm Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Rekurrentin mit\nEingabe vom 11. April 2023 ergänzend zur Rekursschrift im Wesentlichen aus, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Ausführungen zahlreiche Widersprüche und\nBehauptungen enthalten würden, im vorliegenden Fall aufgrund der\nkonkreten Umstände entsprechend der Richtlinie 4 gerade keine Ausnahme zulässig sei und eine Verkehrsanordnung nicht dazu diene, die\nbilligste, sondern die sicherste Lösung zu suchen. Die neue Signalisation innerorts bringe nichts, da sich die Velolenkenden insbesondere\nauf dem abfallenden Streckenabschnitt nicht an die Signalisation,\nnach derer sie u.a. auf die zu Fuss Gehenden Rücksicht zu nehmen\nund ggf. anzuhalten hätten (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV), halten würden\n(act. 13).\n\nG.\nDie Vorinstanz sowie der Gemeinderat Z.___ verzichteten auf eine\nweitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen, insbesondere\nder Rekurrentin, wird, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}