{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-85_2024-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=679&type=1563347022&cHash=11fc485fafcdfd2dd5633d25e26148b4", "Checksum": "f6d2436236d91ca7f22b8b4b9d9f7c1c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:49", "Num": ["RDRM.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:49", "Checksum": "a8aef93b3b337a985ff376e7dec989f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.03.2024 RDRM.2022.85\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse (materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch Neusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der mittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen) angezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel «Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss Gehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in tatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden Rechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin kein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig um ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.85\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 03.06.2024\nEntscheiddatum: 20.03.2024\n\nSJD RDRM.2022.85\nVerfahrensrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP. Fehlendes Rechtsschutzinteresse\n(materielle Beschwer) bei Anfechtung einer Verkehrsanordnung durch\nNeusignalisation der bestehenden Verkehrsanordnung. Mit dem Ersatz der\nmittels Bodenmarkierung (gelbes Fahrrad mit Pfeilen in beide Richtungen)\nangezeigten Verkehrsanordnung durch das Signal «Fussweg» mit Zusatztafel\n«Fahrrad» gemäss Signalisationsverordnung werden die Rechte der zu Fuss\nGehenden leicht gestärkt, ohne dadurch den Fahrradfahrenden in\ntatsächlicher Hinsicht neue Pflichten aufzuerlegen oder ihre bestehenden\nRechte zu beschneiden. Durch die Neusignalisation entsteht der Rekurrentin\nkein Nachteil oder zumindest ist die Schwere des Nachteils zu geringfügig\num ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der\nangefochtenen Verkehrsanordnung zu begründen. Nichteintreten.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.85\n\nEntscheid vom 20. März 2024\n\nRekurrentin A.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Kantonspolizei\nVerfügung (Publikation) vom 14. November 2022\n\nBetreff Verkehrsanordnung Gemeinde Z.___; W.___, Y.___strasse Nr. 20, Signalisation Rad- und Fussweg\nSachverhalt\n\nA.\nDie in der Gemeinde Z.___ befindliche Y.___strasse Nr. 20\n(X.___strasse) erstreckt sich vom Dorfzentrum Z.___ bis zur Kantonsgrenze nordwestlich von W.___. Ab dem Dorfausgang Z.___ bis zur\nKantonsgrenze befindet sich auf dem parallel zur Y.___strasse verlaufenden Trottoir ein bestehender gemeinsamer, rund vier Kilometer langer Rad- und Fussweg, der mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet\nund in beide Richtungen benutzbar ist (geoportal.ch und act. 10). Mit\nSchreiben vom 8. September 2021 beantragte Frau B.___ – die auch\nden vorliegenden Rekurs mitunterzeichnet hat – zusammen mit weiteren Personen «im Namen der Elternschaft der SchülerInnen des\nSchulhauses W.___» bei der Kantonspolizei das Folgende (act. 1, S.\n3, act. 10 und act. 10.3):\n\n«Zur Zeit ist auf dem Trottoir nur eine Signalisation für Velos. Der Bereich\ndient aber auch dem Fuss- und motorisierten Verkehr. Für SchülerInnen\nergeben sich so täglich unzumutbare Verkehrssituationen: Sie müssen\nsich von Velofahrern, die oft in deutlich überhöhtem Tempo unterwegs\nsind, anfluchen lassen und werden vom motorisierten Verkehr immer wieder übersehen. Eine korrekte Signalisation \"Fussverkehr/Veloweg\" würde\ndie Situation deutlich verbessern».\n\nB.\nDie Kantonspolizei erliess am 14. November 2022 (Datum der Veröffentlichung auf der kantonalen Publikationsplattform) folgende Verkehrsanordnung:\n\nW.___, Y.___strasse Nr. 20 (Z.___ – V.___), ausgangs Z.___\nbis Kantonsgrenze, Signalisierung bestehender Rad- und\nFusswegverbindung\n- In Ortschaften bzw. bewohnten Gebieten\n«Fussweg» (Signal 2.61) mit Zusatz «Piktogramm\nFahrrad (5.31) gestattet»\n- Ausserhalb der Ortschaften bzw. bewohnten Gebieten\n«Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (Signal 2.63.1).\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob die A.___ (nachfolgend Rekurrentin)\n«im Namen der Anwohner und Eltern von Schulkindern in W.___» mit\nEingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) Rekurs beim Sicher-\nheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsanordnung, da sie der Richtlinie\ndes Tiefbauamtes TBA R 2016.4, Radverkehr, RRV 04, Gemeinsame\nFührung Rad- und Fussverkehr (nachfolgend Richtlinie 4) insbesondere innerorts diametral widerspreche und die erlassene Verkehrsanordnung nicht geeignet sei, den durch die Kantonspolizei (nachfolgend\nVorinstanz) festgestellten Sicherheitsdefiziten beim gemeinsamen\n\n"}