Sodann fällt in Betracht, dass mit dem Gesuch um Familiennachzug ein Mietvertrag für ein Zimmer für die Mutter eingereicht worden war (Vorakten S. 13 f.). Zwar scheint die Mutter aufgrund des Hinweises der Vorinstanz, dass dies dem Zweck des Familiennachzugs nicht entspreche, mittlerweile mit dem Sohn und dessen Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft zu leben (Vorakten S. 24 und 48). Dass ursprünglich die Absicht bestand, die Mutter in einem Zimmer unterzubringen, spricht dennoch dafür, dass – entgegen Sinn und Zweck des Familiennachzugs nach Art. 3 Anhang I FZA («…, bei ihr Wohnung zu nehmen.») – nicht die familiäre Gemeinschaft im Vordergrund stand und steht.