7/10 c) Die Mutter des Rekurrenten ist dessen Verwandte in aufsteigender Linie. Es gelingt dem Rekurrenten jedoch nicht, die tatsächliche Unterhaltsleistung nachzuweisen. Er behauptet, die Mutter durch Barzahlungen unterstützt zu haben. Er habe ihr insbesondere (gemäss Rekurrent ungefähre Angaben) am 1. August 2019 einen Betrag von Fr. 5'500.–, am 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 5'000.– und am 1. Dezember 2021 Fr. 4'900.– gegeben (Vorakten S. 209). Solche Zahlungen haben nicht den Charakter einer Unterhaltsgewährung, welche durch Regelmässigkeit und Konstanz gekennzeichnet ist.