Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf den Unterhalt in der Schweiz ist dann abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält (BGE 135 II 369 Erw. 3.2); hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, falls ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_757/2019 Erw. 4.1. und 4.2. mit Hinweisen).