cc) Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG liegt im Ermessen der Behörde. Es ist zulässig, dass die Ausländerbehörden im Hinblick auf die hohe Zahl von Ausländern in der Schweiz bei der ermessensweisen Erteilung von Bewilligungen an Personen, welche keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung haben, eine restriktive Praxis anwenden.