Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) können Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ein solches Gesuch wurde am 10. Mai 2022 zurückgezogen, nachdem das Migrationsamt über die nach der Rechtsprechung erforderlichen finanziellen Mittel der Verwandten von übersiedlungswilligen Rentnerinnen und Rentnern informiert hatte (Vorakten B.___ [nachfolgend Vorakten] S. 23 f. und 72).