c) Der Rekurrent hat schriftlich Stellung nehmen können und selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, dass seine Mutter allenfalls schriftlich Stellung nehme (was sie dann nicht tat). Damit ist das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Ausnahmesituation, in der die unmittelbare Wirkung der Person massgeblich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Sodann wäre die persönliche Anhörung der Mutter kein geeignetes Beweismittel für die wesentlichen Tatsachen gewesen, dass sie bedürftig gewesen ist und der Rekurrent ihr in einem Umfang Unterhalt gewährt hat, der eine Abhängigkeit mit sich gebracht hat.