Die ausnahmsweise Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem zu klären war, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Ehe zuvor als Scheinehe beurteilt worden war, ihre durch eine Fremdbeziehung des Ehemanns bedingten Schwierigkeiten überwunden und wieder zusammengefunden hatten, sodass zwischen ihnen nunmehr eine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343 Erw. 4.6. mit Hinweis auf C_153/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.3).