4.1. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, jedoch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Die Gelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung