1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. a) Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe seine Mutter, die bestätigen könne, dass er sie während seiner Anwesenheit in der Schweiz weiterhin finanziell unterstützt habe, nicht persönlich angehört.