Pflegebedürftigkeit werde nicht geltend gemacht. Auch wenn einige Verwandte nun in anderen Ländern leben würden, könne davon ausgegangen werden, dass sie über ein übliches ausserverwandtschaftliches Beziehungsnetz von Nachbarn, Bekannten und Freunden verfüge. Ihre Lebensumstände würden sich nicht von denjenigen zahlreicher anderer betagter Landsleute unterscheiden, deren Kinder das elterliche Haus verlassen hätten und nicht in der Nähe leben würden. Im Fall einer Auswanderung hätten die Betroffenen die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Pflege der familiären Beziehungen zu tragen. Erwägungen