D. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragt am 30. November 2022 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass für einen – wie geltend gemacht – schwerwiegenden persönlichen Härtefall strenge Voraussetzungen gelten würden und ein Härtefall absoluten Ausnahmecharakter habe. Die Mutter des Rekurrenten sei 70 Jahre alt und habe ihr ganzes Leben im Ausland verbracht. Pflegebedürftigkeit werde nicht geltend gemacht.