B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, wies B.___ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe seit Jahren nicht mehr mit der Nachzuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt und eine Unterstützung in dieser Zeit nicht nachgewiesen. Das eingereichte Dokument der italienischen Gemeinde X.___ bestätige lediglich, dass A.___ dort erklärt habe, dass B.___ in Italien keine Rente erhalte und er sie unterstützt habe. Dies sei eine Selbstdeklaration und kein Nachweis für eine tatsächlich geleistete Unterhaltsgewährung.