{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-71_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=889&type=1563347022&cHash=c9480268af483781fb0657a812ef23cd", "Checksum": "1abf46f52bd34fc598085b4971dc6ed9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:08:18", "Num": ["RDRM.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.12.2024 RDRM.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und lebt – wie auch sein Bruder – seit dem Jahr 2015 mit seiner Familie in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Im Jahr 2022 ersuchte er um Familiennachzug für seine verwitwete nordmazedonische Mutter, die in Italien lebt. Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. 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Der Rekurrent vermag nicht nachzuweisen, dass die Mutter in Italien bedürftig ist und er sie vor der Einreichung des Gesuchs in einem Umfang unterstützt hat, der ein Abhängigkeitsverhältnis darstellen würde, welches einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verschaffen würde. Eine ermessensweise Erteilung einer Härtefallbewilligung wird abgelehnt, zumal die Mutter zeitlebens im Ausland gelebt hat, seit Jahren von den Kindern getrennt ist, keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringt und die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in Sozialwerke und Krankenkassen bezahlt haben, restriktiv gehandhabt wird. Ihre Lebensbedingungen unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und in ein anderes Land gezogen sind. Abweisung des Rekurses; Abschreibung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.\n\na) Die Mutter des Rekurrenten hat zeitlebens im Ausland gelebt\nund hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf. Es wird denn auch\nnicht geltend gemacht, dass sie sich sozial oder sprachlich hier integriert hätte. Besonders enge Beziehungen werden nicht dargetan und\nsind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird dargelegt, dass ihr ein\nLeben in Italien nicht zumutbar wäre. Seit dem Tod des Ehemanns und\ndem Wegzug der Söhne lebte die Mutter viele Jahre allein bzw. angeblich zeitweise mit einer Schwester zusammen in Italien. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie, auch wenn sie zeitweise mit einer\nSchwester zusammengewohnt hat, über die üblichen Beziehungen in\nder Nachbarschaft verfügte und Freundinnen und Bekannte hat. Gesundheitliche Beschwerden werden nicht vorgebracht. Im Übrigen\nwäre die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet\n(www.eda.admin.ch). Die Beziehung zu den Söhnen und deren Familien kann weiterhin durch gegenseitige Besuche und allenfalls auch\ngelegentliche längere Aufenthalte der Mutter in der Schweiz gepflegt\nwerden. Eine Übersiedlung der Mutter des Rekurrenten mag aus Sicht\nder Familie praktisch und wünschenswert sein, notwendig ist sie jedoch nicht. Die Lebensbedingungen der Mutter unterscheiden sich\nnicht von denjenigen zahlreicher betagter ausländischer Personen,\nderen Kinder das elterliche Haus verlassen haben. Wer – wie der Rekurrent – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich die sich\ndaraus für die Pflege familiärer Beziehungen ergebenden Konsequenzen zu tragen (vgl. BGE 129 II 11 Erw. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des\nBundesgerichtes 2A.187/2002 vom 6. August 2002 Erw. 2.3).\n\nb) Die Mutter des Rekurrenten ist 72 Jahre alt. Wie die Vorinstanz\nzu Recht ausführt, ist es im Rahmen der Prüfung einer Ermessensbewilligung sachlich gerechtfertigt und zulässig, die Zuwanderung nicht\nerwerbstätiger Personen in die Schweiz, die nie Beiträge in die Sozialwerke und die Krankenkasse bezahlt haben, restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen\nMassstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen\nPersonen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt\n(vgl. VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.1.).\n\nc) Insgesamt ist es der Mutter des Rekurrenten zumutbar, weiterhin in Italien zu leben und überwiegt das öffentliche Interesse an der\nNichtzulassung deren private Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.\n\n9/10\n6.\nDie Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bzw. der\nUnterbreitung an das Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung\nals Härtefall [vgl. Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem\nZustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide; SR 142.201.1]) erweist sich somit als\nrecht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n7.\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist\ndem unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen.\n\n2.\nA.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit\ndem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nDer Vorsteher:\n\nChristof Hartmann\nRegierungsrat\n\n10/10\n"}